Medizinische Fußpflege
Unabhängig von der Verordnungslage im Zusammenhang mit Corona gilt folgendes:
Die fußpflegerischen Leistungen, und damit auch die medizinische Fußpflege, sind im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen auch für (kosmetische) Fußpflegebetriebe zulässig, soweit es sich um keine heilkundlichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 HeilprG handelt.
Damit sind insbesondere folgende Tätigkeiten auch für Betriebe der Kosmetik zulässig:
- Zustand der Zehennägel beurteilen
- Verfahren und Techniken zur Fuß- und - Nagelpflege anwenden
- Nagelhaut und Nägel behandeln
- Nägel formen und gestalten
- Vorbeugende Maßnahmen, insb. gegen Mykose durchführen
- Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- Nagelwuchs durch Schneiden, Schleifen oder - Tamponieren beheben
- Krankhafte Veränderungen ermitteln und diese bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen
- Maßnahmen zur Vorbeugung vonZehenfehlstellungen anwenden
- Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben.
Zur selbstständigen Aus- und Durchführung von präventiven, therapeutischen und rehabilitativen Behandlungen am gesunden, von Schädigungen bedrohten und geschädigten Fuß sind aber ausschließlich die Podologen sowie die nach dem Podologengesetz anerkannten „medizinischen Fußpfleger“ berechtigt. Hierzu zählen beispielsweise die Mykosebehandlungen, die Nagelbehandlungen, die Hyperkeratosenbehandlungen, das Taping der Füße, die Orthonyxie, die Orthesentechnik, die physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung, die Nagelprothetik sowie die allgemeine und spezielle Fußpflege.
Sonstige verbleibende Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege, die nicht den Podologen vorbehalten sind, dürfen weiterhin von Fußpfleger/-innen durchgeführt werden, sofern diese medizinisch notwendig sind. Die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit obliegt den Fußpfleger/-innen im Einzelfall. Ein Attest ist nicht Voraussetzung.